1. Die Pflegekasse (Der Sockelbetrag)
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten (Teilkaskoprinzip). Wie viel sie zahlt, hängt vom Pflegegrad ab.
- Stationär (Heim): Die Kasse zahlt Pauschalen (z. B. 1.319 € bei Grad 3).
- Leistungszuschlag: Seit 2024 gibt es zusätzlich einen Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil, der steigt, je länger man im Heim wohnt (15 % im 1. Jahr, bis zu 75 % ab dem 4. Jahr).
2. Die Eltern selbst (Einkommen & Vermögen)
Bevor der Staat oder die Kinder gefragt sind, müssen die Eltern ihr eigenes Vermögen einsetzen:
- Einkommen: Renten, Mieteinnahmen oder Zinsen werden zur Deckung der Heimkosten genutzt.
- Vermögen: Ersparnisse, Aktien oder Immobilien müssen bis auf ein Schonvermögen (aktuell ca. 10.000 € pro Person) aufgebraucht werden.
- Ausnahme: Eine selbst bewohnte Immobilie des Ehepartners ist meist geschützt.
3. Der Ehepartner
Wenn das Geld des Pflegebedürftigen nicht reicht, ist zuerst der Ehepartner unterhaltspflichtig. Er muss jedoch nicht sein gesamtes Vermögen hergeben; ihm bleibt ein angemessener Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt.
4. Die Kinder (Elternunterhalt)
Erst wenn alle obigen Quellen ausgeschöpft sind, prüft das Sozialamt, ob die Kinder zahlen müssen. Hier greifen zwei wichtige Hürden:
Die 100.000-Euro-Grenze
Sie müssen nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn Ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt.
- Nur das eigene Einkommen zählt: Das Gehalt Ihres Ehepartners wird hierfür nicht mitgerechnet.
- Bereinigung: Von diesem Brutto können noch berufsbedingte Ausgaben, Altersvorsorge und Kredite abgezogen werden.
Der hohe Selbstbehalt
Selbst wenn Sie über 100.000 € verdienen, steht Ihnen ein hoher Selbstbehalt zu. Laut aktueller Rechtsprechung (BGH 2024) liegt dieser bei mindestens 2.650 € netto pro Monat (bei Alleinstehenden), oft sogar deutlich höher, um den eigenen Lebensstandard zu sichern.
Zusammenfassung: Wer zahlt wann?
| Wer? | Voraussetzung |
| Pflegekasse | Immer, je nach Pflegegrad. |
| Die Eltern | Mit Rente & Ersparnissen (über 10.000 €). |
| Ehepartner | Wenn leistungsfähig. |
| Sozialamt | Springt ein, wenn Vermögen der Eltern & Partner nicht reicht. |
| Kinder | Nur bei Bruttoeinkommen über 100.000 €/Jahr. |
Die Pflegeversicherung ist keine Vollkasko: Sie deckt nur einen Teil der Kosten ab.
Das eigene Vermögen geht vor: Eltern müssen Ersparnisse bis auf 10.000 € aufbrauchen.
Rente und Mieteinnahmen: Alle monatlichen Bezüge fließen direkt in die Heimkosten.
Schutz für Ehepartner: Der Partner darf einen fairen Teil des Geldes für sich behalten.
Die 100.000-Euro-Grenze: Kinder zahlen erst, wenn ihr Bruttoeinkommen diesen Wert übersteigt.
Schwiegerkinder sind sicher: Ihr Einkommen wird bei der Berechnung komplett ignoriert.
Kein Zugriff auf das Haus: Eine selbstbewohnte Immobilie der Kinder bleibt unangetastet.
Enkelkinder haften nie: Die Unterhaltspflicht überspringt die nächste Generation nicht.
Das Sozialamt streckt vor: Reicht das Geld nicht, übernimmt der Staat vorerst die Lücke.
Schenkungen zurückfordern: Das Amt kann Geschenke der letzten 10 Jahre zurückholen.
